§ 4 Personales und entpersonalisiertes Eigentum
摘要
Fundament der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Eigentümerfreiheit ist ein personales Eigentumsverständnis. Art. 14 GG gewährleistet die Eigentümerfreiheit als die persönliche Herrschaft des Eigentümers über sein Eigentum. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Schranken der personalen Eigentümerfreiheit des Art. 14 GG ausgehend vom historisch gewachsenen, ideengeschichtlich begründeten Eigentumsbegriff der Neuzeit zu bestimmen. Dabei ist der grundrechtliche Schutz dieses Menschenrechts und damit der personale Charakter der Eigentümerfreiheit zu wahren. Dies gebieten die Idee der Menschenrechte, die den Menschen in den Mittelpunkt der Rechtsordnung rückt, die Rechtsinstitutsgarantie, die mit den Kernelementen der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis den personalen Bezug der Eigentümerfreiheit beschreibt, und die Bestandsgarantie, deren Grund im personalen Gehalt der Eigentümerfreiheit liegt.