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§ 1 Eigentum ohne Eigentümer?

  • Judith Froese

摘要

Art. 14 GG formuliert, dass das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet werden. Im Text des Grundgesetzes taucht der Berechtigte, der Eigentümer, nicht auf. In den Eigentumsgrundrechten der EMRK und der GRCh kommt der personale Charakter hingegen bereits textlich klar zum Ausdruck: Nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK hat „jede natürliche oder juristische Person“ das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Art. 17 Abs. 1 GRCh gewährleistet das Eigentumsrecht für „jede Person“. Ungeachtet der fehlenden Erwähnung des Eigentümers im Text des Grundgesetzes schützt Art. 14 GG das Eigentum nicht bloß als Institut oder um seiner selbst willen, sondern als Freiheitsgrundrecht des Eigentümers. Die Eigentumsgarantie ist – so formuliert es das Bundesverfassungsgericht – „nicht zunächst Sach-, sondern Rechtsträgergarantie“. Zwischen Eigentum und Freiheit besteht danach ein enger innerer Zusammenhang; das Eigentumsgrundrecht steht im Dienst der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Ihm wird daher teils auch der Charakter eines Menschenrechts zugeschrieben. Der Eigentümer hat das Recht, sein Eigentum zu seinen eigenen Zwecken zu verwenden und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Das Eigentum hat die Funktion, dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Zugespitzt ausgedrückt: „Es gibt keine Persönlichkeit ohne ein Minimum an Hab und Gut. Es gibt keine Freiheit ohne irgendeine Art von Eigentum.“