Kapitel 6 – Befugnisse des vertretenden Ehegatten
摘要
Bei kumulativem Vorliegen aller Voraussetzungen sowie Nichtvorliegen der Ausschlussgründe ergeben sich auf der Rechtsfolgenseite die Befugnisse des vertretenden Ehegatten aus dem abschließenden Katalog in § 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB n. F. Sein Aufgabenbereich, in der amtlichen Überschrift zusammengefasst als „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“, lässt sich inhaltlich in vier Teilbereiche untergliedern: Gesundheitssorge i. e. S. (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.), vermögensrechtliche bzw. Vertragsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB n. F.), Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.) sowie Annex-Befugnisse bzw. -Regelungen (§ 1358 Abs. 2 BGB n. F.). Damit umfasst der an sich abschließende, aber auslegungsbedürftige Katalog die im Zuge einer medizinischen Akutversorgung üblicherweise erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Über den Verweis in § 1358 Abs. 6 BGB n. F. gelten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben § 1821 Abs. 2 bis 4, § 1827 Abs. 1 bis 3, § 1828 Abs. 1 und 2, § 1829 Abs. 1 bis 4 sowie § 1831 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 BGB n. F. entsprechend.