Kapitel 5 – Ausschluss der Vertretungsberechtigung
摘要
In § 1358 Abs. 3 BGB n. F. sind katalogmäßig Ausschlussgründe des (grundsätzlich nach § 1358 Abs. 1 BGB n. F. bestehenden) Vertretungsrechts normiert. Bereits der Wortlaut „Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn […]“ deutet auf einen Ausschluss des Vertretungsrechts hin. Ferner ist in § 1358 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 lit. b BGB n. F. explizit von Ausschlussgründen die Rede. Diese fungieren als negative Voraussetzungen, sodass bei Vorliegen auch nur eines der Ausschlussgründe die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und kein gesetzliches Vertretungsrecht (mehr) besteht.