Kapitel 4 – Anwendungsbereich des Ehegattenvertretungsrechts i. S. d. § 1358 BGB n. F.
摘要
Bis 1957 war in § 1358 BGB a. F. ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mannes geregelt. Durch Art. I Nr. 7 Gleichberechtigungsgesetz v. 18.6.1957 wurde die Vorschrift aufgehoben und war bis 31.12.2022 unbesetzt. Eine unmittelbare bzw. inhaltlich relevante Vorgängerregelung zu § 1358 BGB n. F. gibt es folglich nicht. Während das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht formal im Familienrecht unter Abschnitt 1. Recht der Bürgerlichen Ehe, Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen verortet ist – mutmaßlich aus pragmatischen Gründen unter dem bis dato unbesetzten Paragraphen 1358 –, knüpft es inhaltlich an die Regelungen der Rechtlichen Betreuung an (§§ 1814 ff. BGB n. F.).