Kapitel 3 – Vertretung i. R. d. Gesundheitssorge vor Einführung des § 1358 BGB n. F.
摘要
Nach bisheriger Rechtslage existierte keine mit § 1358 BGB n. F. vergleichbare Regelung. Für den Fall des Unvermögens einer volljährigen Person, ihre eigenen Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, bestanden bisher zwei Instrumente, um diesem (längerfristig) zu begegnen: die Vorsorgevollmacht und die rechtliche Betreuung. Während über das Instrument der Vorsorgevollmacht ex ante eine privatautonome Entscheidung des Betroffenen möglich ist, erfolgt die Betreuerbestellung ex post durch gerichtliche Entscheidung.