Kapitel 2 – Selbstbestimmung in Gesundheitsangelegenheiten
摘要
Der Bereich der Gesundheitssorge ist von höchster Grundrechtsrelevanz. Werden die Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht vom Patienten selbst, sondern – wie im Fall der Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n. F. – von einer anderen Person besorgt, muss in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass relevante Schutzgüter von Verfassungsrang nicht zu Lasten des Patienten unterlaufen werden.