Kapitel 1 – Einleitung
摘要
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. Teil I Nr. 21 S. 882), verkündet am 12.5.2021, hat mit dem Ehegattenvertretungsrecht des § 1358 BGB n. F. ein Novum Einzug in die deutsche Rechtsordnung gefunden, während die Rechtsordnungen manch’ anderer europäischer Staaten – bspw. Österreichs (vgl. §§ 268 ff. ABGB) und der Schweiz (vgl. Art. 374, 377 ff. ZGB) – gesetzliche Angehörigen- und damit auch Ehegattenvertretungsrechte bereits seit geraumer Zeit kennen. In Gesundheitsangelegenheiten – insb. auch in medizinischen Notsituationen – glich die Stellung eines Ehegatten ohne entsprechende Vorsorgevollmacht bislang der eines unbeteiligten Dritten. Allein bei der Bestellung eines rechtlichen Betreuers spielte der Ehegatte auch vor der Gesetzesreform bereits eine hervorgehobene Rolle (§ 1897 Abs. 5 BGB a. F. bzw. § 1816 Abs. 3 BGB n. F.).