Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) gehört zum Sozialversicherungssystem. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen. Zweck der GUV als gesetzlicher Pflichtversicherung ist das Erbringen von Entschädigungsleistungen für den Personenkreis, der infolge einer versicherten Arbeitstätigkeit bzw. anderer versicherter Aktivitäten dauerhafte Gesundheitsschäden erleidet. Aufgaben liegen obendrein in der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (im Erwerbsleben) von Versicherten und in der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Maßgebliche Einschätzungskriterien sind die tabellarischen MdE-Erfahrungswerte, die eine Gleichbehandlung der Versicherten bei dauerhaften Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (allgemeiner Arbeitsmarkt) gewährleisten sollen (BSG Urt. v.13.09.2005 B 2 U 4/04). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist sowohl Bewertungsmaßstab für die GUV (SGB VII) als auch im Dienstunfallrecht (BeamtVG). Trotzdem sind hier Unterschiede im Detail zu beachten. In der GUV ist jeder Unfall separat einzuschätzen. Ab einer MdE von 20 % besteht Anspruch auf Teilrente. Indessen sieht die Unfallfürsorge für Beamte nach dem Dienstunfallrecht (§ 35 Beamt VG) vor, die Unfallfolgen aller Dienstunfälle mit einer MdE zu bewerten. Ein Unfallausgleich beginnt hier ab einer MdE von 25 %. Zudem gelten für die Einschätzungsgrundlagen im Dienstunfallrecht spezifische Regelungen des Bundes oder nach den Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundeslandes.

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Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

  • Frank Tost,
  • Bernhard Lachenmayr,
  • Gernot Freißler

摘要

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) gehört zum Sozialversicherungssystem. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen. Zweck der GUV als gesetzlicher Pflichtversicherung ist das Erbringen von Entschädigungsleistungen für den Personenkreis, der infolge einer versicherten Arbeitstätigkeit bzw. anderer versicherter Aktivitäten dauerhafte Gesundheitsschäden erleidet. Aufgaben liegen obendrein in der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (im Erwerbsleben) von Versicherten und in der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Maßgebliche Einschätzungskriterien sind die tabellarischen MdE-Erfahrungswerte, die eine Gleichbehandlung der Versicherten bei dauerhaften Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (allgemeiner Arbeitsmarkt) gewährleisten sollen (BSG Urt. v.13.09.2005 B 2 U 4/04). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist sowohl Bewertungsmaßstab für die GUV (SGB VII) als auch im Dienstunfallrecht (BeamtVG). Trotzdem sind hier Unterschiede im Detail zu beachten. In der GUV ist jeder Unfall separat einzuschätzen. Ab einer MdE von 20 % besteht Anspruch auf Teilrente. Indessen sieht die Unfallfürsorge für Beamte nach dem Dienstunfallrecht (§ 35 Beamt VG) vor, die Unfallfolgen aller Dienstunfälle mit einer MdE zu bewerten. Ein Unfallausgleich beginnt hier ab einer MdE von 25 %. Zudem gelten für die Einschätzungsgrundlagen im Dienstunfallrecht spezifische Regelungen des Bundes oder nach den Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundeslandes.