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Prozessfähigkeit

  • Frank Schneider,
  • Helmut Frister,
  • Dirk Olzen

摘要

Die Prozessfähigkeit bezeichnet im Zivilprozess die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (Zöller-Althammer 2024,§ 52 Rn. 1). Geschäftsunfähige sollen so vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. infolge psychischer Störungen nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen.