Medizinische Zwangsbehandlungen im Straf- und Maßregelvollzug
摘要
Der Straf- und Maßregelvollzug kennt Zwangsmaßnahmen v. a. in Form von Sicherungsmaßnahmen wie Isolierungen, Fixierungen, weiteren Formen des unmittelbaren Zwangs oder (im Maßregelvollzug meist unzulässigen) Disziplinarmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind insbesondere in Maßregelvollzugseinrichtungen weit verbreitet (Reinwald u. a. PP 2022, S. 22). Demgegenüber sind medizinische Zwangsmaßnahmen, also ärztliche Behandlungen, die einem therapeutischen oder diagnostischen Zweck dienen und gegen den natürlichen Willen der Betroffenen durchgeführt werden, im Vollzug vergleichsweise selten. Sie betreffen v. a. die nach § 63 StGB in psychiatrischen Kliniken des Maßregelvollzugs untergebrachten Straftäter, weniger die in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB Untergebrachten und die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen. Sie bestehen zumeist in einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung (vgl. Querengässer et al. 2022, S. 223; Krebs und Konrad 2022, S. 200; Fuß et al. 2021, S. 27; zur einstweiligen Unterbringung OLG Frankfurt StV 2023, S. 262). Derartige Zwangsbehandlungen werden spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 23.3.2011 (R&P 2011, S. 168) sowohl aus medizinischer Sicht problematisiert (vgl. nur S3-Leitlinie; Bekanntmachung der BÄK) als auch aus juristischer Perspektive hinsichtlich ihrer materiellen und formellen Voraussetzungen zunehmenden Restriktionen unterworfen (Lesting 2024, S. XX).