Rechtliche Grundlagen der medizinisch/therapeutischen Versorgung und Behandlung im Straf- und Maßregelvollzug
摘要
Die medizinische und therapeutische Versorgung der Gefangenen und Untergebrachten im deutschen Straf- und Maßregelvollzug findet in einem parallelen Versorgungssystem mit eigenen Normen und besonderen Akteuren statt. Welche Unterschiede zum öffentlichen Gesundheitswesen bestehen und was für Schwierigkeiten mit den Eigenarten verbunden sind, zeigt sich bereits mit der Aufnahme der Betroffenen in den Vollzug, wenn die Fortsetzung einer laufenden medizinischen Behandlung gewährleistet werden soll. So sind der ärztlichen Nachsorge- und Kontrollpflicht durch eine Inhaftierung des Patienten offenkundig Grenzen gesetzt. Selbst wenn sich der Anstaltsarzt bemüht, Kontakt zum vorbehandelnden Arzt aufzunehmen, um Informationen zu Vorbefunden oder zum Stand der Behandlung zu bekommen, kann die Fortsetzung des extramural eingeschlagenen therapeutischen Weges an den institutionellen Vorgaben des Vollzugs scheitern. Bekanntestes Beispiel ist die Substitutionsbehandlung, die von den Vollzugsbehörden nicht als rein ärztliche Behandlung, sondern zugleich als Vollzugsmaßnahme gesehen wird, die eigenen Regeln folge (vgl. BayObLG NStZ 2020, S. 109; OLG München BeckRs 2018, S. 53587). Solche Abweichungen können zum Abbruch medizinisch indizierter Behandlungen führen. Schnittstellenprobleme zeigen sich auch nach der Entlassung der Inhaftierten. Soll z. B. der Krankenversicherungsstatus für die Zeit nach der Entlassung noch im Vollzug geklärt werden, um Wartezeiten für die Betroffenen zu vermeiden, verweigern manche Krankenkassen die vorzeitige Überprüfung ihrer Zuständigkeit mit dem Argument, der Antrag auf KV-Schutz könne erst nach der Haftentlassung gestellt werden, da vorher die Gesundheitsfürsorge der Anstalt bestehe. Diese Beispiele zeigen Auswirkungen einer spezifischen Vollzugsmedizin, deren rechtliche Grundlagen im Folgenden näher dargestellt werden sollen.