Harmonisierung des materiellen Strafrechts
摘要
Wenn von einer Harmonisierung des materiellen Strafrechts gesprochen wird, so ist damit die inhaltliche Angleichung der mitgliedstaatlichen Strafrechtsnormen auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite auf der Grundlage unionsrechtlich definierter und verbindlicher Standards gemeint. Bereits in den 1990er-Jahren unternahm die Europäische Kommission zahlreiche Anläufe, den Mitgliedstaaten im Wege der Richtliniensetzung die Verpflichtung aufzuerlegen, nationale Strafbestimmungen zum flankierenden Schutz bestimmter Gemeinschaftspolitiken zu erlassen. Anweisungen dieser Art wirkten sich auf einen Gesetzgebungsbereich aus, der bis heute in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt (Kap. 4 Rn. 58). Damit stellte sich die vielfach diskutierte Grundsatzfrage, ob der früheren EG eine sog. „Anweisungskompetenz“ auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts zustand und wie weit diese ggf. reichte. Vereinzelt wurde der EG eine strafrechtliche Anweisungsbefugnis vor allem unter Hinweis auf die nationale Souveränität im Bereich der Kriminalstrafgesetzgebung schlechthin abgesprochen. Es wurde die Gefahr beschworen, dass der demokratisch legitimierte nationale Gesetzgeber die auf europäischer Ebene getroffenen strafrechtlichen Zielbestimmungen nur noch exekutiere. Daran war richtig, dass die fehlende Rechtsetzungskompetenz der EG auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts nicht umgangen werden durfte, indem solche Harmonisierungsmaßnahmen zugelassen werden, die denselben Effekt wie die Setzung von Kriminalstrafrecht hätten.