Assimilierungsprinzip
摘要
Die Union besitzt – von dem Bereich der EU-Betrugsbekämpfung (Art. 325 IV AEUV) abgesehen (Kap. 4 Rn. 68 ff.) – keine originären Rechtsetzungsbefugnisse auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts (Kap. 4 Rn. 58). Insoweit ist sie nicht in der Lage, durch den Erlass supranationaler Strafgesetze selbst für den strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter und Interessen zu sorgen. Folglich ist die Union darauf angewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch die Ausgestaltung und Anwendung ihres Kriminalstrafrechts dafür Sorge tragen, strafwürdige und strafbedürftige Angriffe auf Unionsinteressen wirksam zu bekämpfen. Die Einbeziehung unionsrechtlicher Schutzgüter in den Anwendungsbereich nationaler Straftatbestände (Assimilierung) ist indes keine Selbstverständlichkeit und nicht ohne weiteres gewährleistet. Denn eine solche Strafgesetzgebung deckt sich nicht notwendigerweise mit nationalen Interessen. Es kann z. B. gerade zur erklärten Politik eines Staates gehören, sich durch eine auf weitreichende und einschneidende Strafbestimmungen verzichtende Gesetzgebung als besonders wirtschaftsfreundlicher Standort zu empfehlen.