Zusammenarbeit zwischen EuGH und nationaler Strafgerichtsbarkeit
摘要
Die Judikatur des EuGH ist für die Entwicklung des Europäischen Strafrechts von herausragender Bedeutung. Strafrechtliche Relevanz kann grundsätzlich jeder Entscheidung des Gerichtshofes zukommen, unabhängig davon, in welcher Verfahrensart (Kap. 4 Rn. 23 ff.) sie getroffen wurde. Das Zusammenwirken von supranationaler und nationaler Gerichtsbarkeit lässt sich daher als institutioneller Faktor der Europäisierung des Strafrechts begreifen, der den materiell- und prozessrechtlichen Europäisierungsmechanismen (Teil III) nicht selten erst zur praktischen Durchsetzung und Wirksamkeit verhilft. Am intensivsten gestaltet sich das Kooperationsverhältnis zwischen dem EuGH und den mitgliedstaatlichen Strafgerichten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV), denn dieses ist als Inzidentverfahren Teil des nationalen Strafverfahrens.