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Europäische Union

  • Bernd Hecker

摘要

Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bildete das Gemeinschaftsrecht die erste Säule der EU. Daneben traten als zweite Säule die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP; ex-Art. 11–28 EUV) sowie als dritte Säule die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS; ex-Art. 29–42 EUV). Nach überkommener Verfassungslage war die ehemalige EU kein von den Mitgliedstaaten unabhängiges Rechtssubjekt, sondern ein Forum zur Bündelung der Willensbildung und -betätigung der Mitgliedstaaten und ein Dach für die rechtsfähigen Europäischen Gemeinschaften. Durch den am 01.12.2009 in Kraft getretenen Lissabonner Reformvertrag wurde die bisherige Drei-Säulen-Architektur der EU aufgelöst. An die Stelle der EG ist die EU („Union“) als deren Rechtsnachfolgerin getreten (Art. 1 III S. 3 EUV). Als internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV) ist die Union Völkerrechtssubjekt und damit Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Sie handelt durch eigene Organe (Rn. 2 ff.), die einen von den Mitgliedstaaten unabhängigen Willen bilden. Ihre Völkerrechtssubjektivität äußert sich namentlich in dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit Staaten oder anderen internationalen Organisationen. Im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen Hoheitsrechte auf die Union übertragen haben und angesichts des hohen Grades verselbstständigter Willensbildung erscheint es korrekt, die EU nicht nur als internationale, sondern als supranationale (überstaatliche) Organisation zu charakterisieren. Die EU ist jedoch kein Staat oder auch nur ein staatsähnliches Gebilde. Das BVerfG beschreibt die EU mit dem neuartigen Begriff des Staatenverbunds, um die Eigenheiten des Unionssystems erfassen zu können, welches der EU eine zwischen einem Staatenbund und einem Bundesstaat anzusiedelnde Stellung zuweist.