Europarat
摘要
Betrachtet man die Entwicklung des Europäischen Strafrechts im Spiegel internationaler Organisationen und Institutionen, so fällt der Blick zunächst auf den Europarat. Von ihm gehen schon seit Jahrzehnten die verschiedensten Initiativen in den Bereichen Strafrecht, Kriminalpolitik, Verfassungsrecht und Menschenrechtsschutz mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung und der Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit aus. Von allen strafrechtsrelevanten Konventionen des Europarates hat die EMRK die nachhaltigste Wirkung auf die Strafrechtspflege der Konventionsstaaten entfaltet. Als gemeineuropäisches Grundgesetz gewährleistet sie einen bei jeder Strafverfolgung zu wahrenden Grundrechtsstandard. Durch die reichhaltige Spruchpraxis des EGMR werden die europäischen Grundfreiheiten nicht selten zu äußerst konkreten Gewährleistungen geformt und die Strafrechtssysteme der Konventionsstaaten „von außen her“ auf übernational gültige Maßstäbe der Fairness und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Die Mitgliedstaaten des Europarates sind völkervertragsrechtlich verpflichtet, die Einhaltung aller in der EMRK verbrieften Rechte zu gewährleisten. In Deutschland wurde die EMRK durch das Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 07.08.1952 ratifiziert und gilt seit dem 03.09.1953 als Bundesgesetz.