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Transnationales Doppelbestrafungsverbot

  • Bernd Hecker

摘要

Das in Art. 54 SDÜ verankerte trans-nationale Doppelbe-strafungsverbot (ne bis in idem) erstreckt die Erledigungswirkung der in einem Erstver-folgerstaat getroffenen „rechtskräftigen Aburteilung“ einer Tat auf alle Vertragsparteien – derzeit insgesamt 31 europäische Staaten (27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein als assoziierte Staaten). Erfasst sind neben den von einem Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung in Urteilsform gefällten Verurteilungen und Freisprüchen auch sonstige Verfahrens-abschlüsse, die nach dem Recht des Aburteilungsstaates materielle Rechtskraft entfalten. Nach dem vom EuGH entwickelten europarechtlichen Tatbegriff ist das einzig maßgebende Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbun-dener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifi-zierung dieser Tat-sachen oder von dem rechtlich geschützten Interesse („idem factum“). Art. 54 SDÜ knüpft die trans-nationale Erledigungs-wirkung im Fall einer Verurteilung an das Er- fordernis, dass die Sanktion bereits voll-streckt worden ist, gerade vollstreckt wird 1399 oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.