Europäisches Strafverfahrensrecht
摘要
Der Vertrag von Lissabon bildet das unionsverfassungsrechtliche Fundament für die Fortentwicklung der JZS zu einem Europäischen Strafverfahrensrecht. Er schreibt in Art. 82 I AEUV die gegenseitige Anerkennung justizieller Entscheidungen als grundlegendes Strukturprinzip primärrechtlich fest und überträgt der Union in Art. 82 II AEUV die Befugnis zur Angleichung des nationalen Strafverfahrensrechts durch Richtlinien, die das gesamte innerstaatliche Strafverfahren vom Ermittlungs-, über das Haupt- und Rechtsmittelverfahren bis zum Vollstreckungsverfahren erfassen. Im Bereich der JZS bezieht sich die gegenseitige Anerkennung auf die justizielle Entscheidung eines Mitgliedstaats („Entscheidungsmitgliedstaat“), die von der zuständigen Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats („Vollstreckungsmitgliedstaat“) grundsätzlich als gültig anerkannt und wie ihre eigene vollstreckt wird. Als prominente Rechtsakte, die das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung sekundärrechtlich ausformen, sind der Europäische Haftbefehl und die Europäische Ermittlungsanordnung hervorzuheben.