Versicherungsunternehmensrecht
摘要
In § 8 Abs. 2 VAG ist ein numerus clausus der Rechtsformen der Versicherungsunternehmen in Deutschland vorgesehen. Danach darf nur Aktiengesellschaften (AGs) einschließlich der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaGs) sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften erteilt werden Das Kapitel befasst sich mit den zulässigen Rechtsformen, mit Besonderheiten für ausländische Versicherer, Insolvenzsicherungseinrichtungen sowie dem Versicherungskartellrecht.