§ 7. Behörden – nichtrechtsfähige Hoheitsträger mit Verwaltungsaufgaben
摘要
Während die Verwaltungsträger regelmäßig Zurechnungspunkte für Pflichten und Ansprüche sowie mögliche Prozessbeteiligte sind, treten sie in der Verwaltungsrechtspraxis (einschließlich der Ausbildungsfälle) doch meist nicht als solche in Erscheinung, sondern vertreten durch ihre Behörden. Die Behörden sind Organe der Verwaltungsträger in dem gleichen Sinn, wie Vorstand und Mitgliederversammlung Organe des eingetragenen Vereins, Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung Organe der GmbH oder Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung Organe der Aktiengesellschaft sind (vgl. § 5 Rn. 15).