§ 6. Verwaltungsträger – die rechtsfähigen Hoheitsträger
摘要
Ebenso wie auf der privaten Seite, wo wir es mit natürlichen und juristischen Personen zu tun haben, bilden auch bei den Hoheitsträgern die Personen – als rechtsfähige Rechtsträger – das dogmatische Zentrum. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts heißen „Verwaltungsträger“ und sind wie alle natürlichen und juristischen Personen in materiellrechtlicher Hinsicht zivilrechtsfähig, in prozessrechtlicher Hinsicht partei- und beteiligungsfähig. Die einzelnen Behörden (§ 7) und Gerichte (§ 8) sind ihnen als Organe zugeordnet. Mit den Verwaltungsträgern müssen wir uns deshalb zuerst beschäftigen, um die Verwaltungsorganisation zu verstehen.