§ 3. Rechtsprechung als Kontrolle der Verwaltung – insbesondere die Rechtswege
摘要
Die Verwaltung unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle, wie sie Art. 19 Abs. 4 Abs. 1 GG allen Grundrechtsträgern verbürgt. Während die Gesetzesbindung (oben § 2 Rn. 1) eine abstrakt-generelle Steuerung der Verwaltungstätigkeit durch die Legislative vorsieht, bedeutet die Kontrollverbürgung eine konkret-individuelle Nachprüfung der Verwaltungstätigkeit durch die Judikative. Zuständig sind hier vor allem die Verwaltungsgerichte.