§ 27. Nichtrechtsakte („Realakte“) der Verwaltung
摘要
Ein faktisch großer, wenn auch juristisch erst seit einigen Jahrzehnten beleuchteter Bereich des Verwaltungshandelns soll dem Kapitel über die verwaltungsrechtlichen Rechtsakte abschließend als Exkurs angeschlossen werden: das Realhandeln der Verwaltung (Handeln durch „Realakt“ oder auch „schlichtes Verwaltungshandeln“). Natürlich ist es nicht so, dass das Realhandeln überhaupt keine Rechtsfolgen hervorbrächte – so kann etwa ein rechtswidriges Realhandeln Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Aber es gibt – im Unterschied zu allen bisher erörterten Handlungsformen der Verwaltung, die daher eben „Rechtsakte“ heißen – keine Regelung, die mit dem Realhandeln ausgedrückt und durch das Realhandeln in Geltung gesetzt würde.