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§ 27. Nichtrechtsakte („Realakte“) der Verwaltung

  • Philipp Reimer

摘要

Ein faktisch großer, wenn auch juristisch erst seit einigen Jahrzehnten beleuchteter Bereich des Verwaltungshandelns soll dem Kapitel über die verwaltungsrechtlichen Rechtsakte abschließend als Exkurs angeschlossen werden: das Realhandeln der Verwaltung (Handeln durch „Realakt“ oder auch „schlichtes Verwaltungshandeln“). Natürlich ist es nicht so, dass das Realhandeln überhaupt keine Rechtsfolgen hervorbrächte – so kann etwa ein rechtswidriges Realhandeln Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Aber es gibt – im Unterschied zu allen bisher erörterten Handlungsformen der Verwaltung, die daher eben „Rechtsakte“ heißen – keine Regelung, die mit dem Realhandeln ausgedrückt und durch das Realhandeln in Geltung gesetzt würde.