§ 26. Privatrechtsgeschäfte der Verwaltung
摘要
Durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft kann ein Verwaltungsträger Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Privatrechts begründen, ändern oder aufheben – und zwar grundsätzlich genauso wie die Privaten. Die Verwaltungsträger können sich kraft ihrer Rechtsfähigkeit der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Privatrechts bedienen und treten insoweit den Privaten auf Augenhöhe gegenüber, haben ihnen dann also keine besonderen Befugnisse, Kompetenzen oder Ansprüche voraus (denn das wäre ja definitionsgemäß öffentliches Recht). Es ist vielmehr umgekehrt so, dass die Verwaltungsträger beim Gebrauch der privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Privaten zusätzlichen Beschränkungen unterliegen, die sich insbesondere aus ihrer Grundrechtsbindung ergeben.