§ 2. Gesetzgebung als rechtliche Steuerung der Verwaltung
摘要
Die Verwaltung ist an „Gesetz und Recht“ gebunden, wie Art. 20 Abs. 3 GG ausdrücklich sagt. Die Gesetzesbindung ermöglicht es der gesetzgebenden Gewalt, die Tätigkeit der vollziehenden Gewalt (mit) zu steuern. Das geschieht normalerweise durch den Erlass abstrakt-genereller Regeln, seltener durch punktuellen Durchgriff in die Verwaltungsrechtsordnung durch die Begründung oder Aufhebung konkret-individueller Rechtspositionen (zum Gesetz als Rechtsaktform auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts auch noch unten § 24). In einem unmittelbaren Sinne steuert das Gesetz die Verwaltung in beiden Varianten dadurch, dass es ihr Pflichten auferlegt – zu erfüllende Aufgaben, einzuhaltende Verfahren, zu unterlassende Vorgehensweisen und anderes (zur Pflicht im Zusammenhang unten § 12). Von einer mittelbaren Steuerung kann man insoweit sprechen, als das Gesetz der Verwaltung gewisse Befugnisse (unten § 11 Rn. 10 f.) und Kompetenzen (unten § 14 Rn. 4 ff.) an die Hand gibt und damit das Verwaltungshandeln vorzeichnet.