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§ 25. Innenrechtsakte – Weisungen, Verwaltungsvorschriften, Sonderverordnungen

  • Philipp Reimer

摘要

Unter der Sammelbezeichnung „Innenrechtsakt“ betrachten wir einseitige, öffentlich-rechtliche Rechtsakte der Verwaltung, denen – im Unterschied zu Verwaltungsakt, Vertrag und Rechtsordnung/Satzung – keine Außenwirkung zugesprochen wird. Damit ist gemeint, dass ein Innenrechtsakt die „Sphäre“ des erlassenden Hoheitsträgers nicht verlassen und in diesem Sinne ein „Verwaltungsinternum“ bleiben soll. Diese räumlichen Metaphern täuschen allerdings darüber hinweg, dass auch ein Innenrechtsakt einen dem Erlassenden gegenüberstehenden Adressaten braucht. Die eigentliche Besonderheit des Innenrechtsakts in den zumeist interessierenden Fällen besteht darin, dass der Adressat einer bereits begründeten Weisungsbindung unterliegt, die aus Dienstrecht, Organisationsrecht oder Fachrecht stammen kann und die durch den Innenrechtsakt nur konkretisiert wird.