§ 24. Gesetzgebungsakte im Verwaltungsrecht
摘要
Rechtspositionen grundsätzlich aller Art können – natürlich – auch durch ein formelles Gesetz begründet, geändert oder aufgehoben werden. Das Gesetz ist ein Rechtsakt, der im Wesentlichen vom Parlament ausgeht, wobei andere Verfassungsorgane mitwirken; es ist jedenfalls kein Rechtsakt der Verwaltung und dient im Gegenteil oftmals gerade zu deren Steuerung (oben § 2). Gleichwohl hat die Verwaltung einigen Einfluss auf die Gesetzgebung, und zwar in erster Linie über das Recht der Regierung zur Gesetzesvorlage (Art. 76 Abs. 1 GG und entsprechende Landesvorschriften). Eine solche Vorlage bereitet normalerweise das fachlich zuständige Ministerium vor. Die Initiative dafür kann aber durchaus auch von einer untergeordneten Behörde ausgehen, die ein praktisches Bedürfnis zu einer Gesetzesänderung erkennt und dem Ministerium mitteilt (über die in der Hierarchie dazwischenstehenden Behörden, also auf dem sogenannten „Dienstweg“).