§ 23. Rechtsverordnungen und Satzungen
摘要
Auch durch eine Rechtsverordnung oder Satzung kann eine Behörde u. a. Rechtspositionen im Sinne von Teil III (Rechtsträgerpositionen, Sacheigenschaften, Systemzustände) einseitig begründen, ändern, aufheben oder übertragen. Anders als beim Verwaltungsakt, woran diese Umschreibung natürlich erinnert (oben § 19 Rn. 2), ist die Behörde bei einer Rechtsverordnung oder Satzung aber nicht auf Einzelfallregelungen beschränkt. Vielmehr kann eine Rechtsverordnung oder Satzung auch generell-abstrakte Regelungen enthalten (dazu gleich Rn. 8 ff.), wofür das Rechtsregime des Verwaltungsakts den Behörden bekanntlich nicht das erforderliche rechtliche Können vermittelt (oben § 19 Rn. 46).