§ 22. Öffentlich-rechtliche Verträge
摘要
Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann eine Behörde nach § 54 S. 1 VwVfG* „Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ begründen, ändern oder aufheben – also Rechtspositionen im Sinne des Teils III im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern (vgl. § 9 Rn. 6). Diese Möglichkeiten kennen wir bereits vom Verwaltungsakt. Zu ihrer Wahrnehmung handelt die Behörde aber – anders als dort – nicht einseitig, sondern im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Privaten.