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§ 21. Gerichtsakte im Verwaltungsrecht – Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse

  • Philipp Reimer

摘要

Auf die Rechtspositionen einzelner Rechtsträger können nicht nur Behörden mit ihren einseitigen Rechtsakten einwirken (Verwaltungsakte, § 19), sondern auch Gerichte. Es geht uns dabei an dieser Stelle nicht um das gerichtliche Verfahren (dazu noch § 30), sondern um die Rechtsakte, die an dessen Ende stehen können, und deren Wirkungen. Gerichtliche Rechtsakte finden nicht schlechthin in einer anderen Sphäre statt als behördliche und private, vielmehr wirken sie – trotz ihrer Verwurzelung im Prozessrecht – in die materielle Verwaltungsrechtslage hinein. In dieser Funktion ähneln sie den Verwaltungsakten erheblich und gehören zu einem vollständigen Überblick über die Rechtsakte des Allgemeinen Verwaltungsrechts dazu.