§ 21. Gerichtsakte im Verwaltungsrecht – Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse
摘要
Auf die Rechtspositionen einzelner Rechtsträger können nicht nur Behörden mit ihren einseitigen Rechtsakten einwirken (Verwaltungsakte, § 19), sondern auch Gerichte. Es geht uns dabei an dieser Stelle nicht um das gerichtliche Verfahren (dazu noch § 30), sondern um die Rechtsakte, die an dessen Ende stehen können, und deren Wirkungen. Gerichtliche Rechtsakte finden nicht schlechthin in einer anderen Sphäre statt als behördliche und private, vielmehr wirken sie – trotz ihrer Verwurzelung im Prozessrecht – in die materielle Verwaltungsrechtslage hinein. In dieser Funktion ähneln sie den Verwaltungsakten erheblich und gehören zu einem vollständigen Überblick über die Rechtsakte des Allgemeinen Verwaltungsrechts dazu.