§ 18. Rechtsakte Privater
摘要
Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts handeln sowohl Verwaltungsträger (durch ihre Behörden) als auch Private. Uns werden allerdings in den folgenden Kapiteln fast ausschließlich die Rechtsakte der ersteren beschäftigen, die auch schon in § 17 im Vordergrund standen. Das ebenfalls, und vor allem praktisch, nicht unwichtige Handeln der Privaten soll an dieser Stelle aber einmal zusammenhängend in den Blick genommen werden.