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§ 1. Verwaltung als ausführende, gestaltende, planende Staatsgewalt

  • Philipp Reimer

摘要

Verwaltung wird oft definiert als diejenige Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung darstellt. An dieser verbreiteten negativen Definition wird bereits deutlich, dass „Verwaltung“ offenbar vielfältig und komplex sein muss, wenn sie sich nicht auf einen klaren positiven Begriff bringen lässt.