§ 16. Systemzustände
摘要
Zuletzt haben wir rechtliche Eigenschaften von Rechtsträgern (§§ 9–14) und von Sachen (§ 15) betrachtet. Anzusprechen sind abschließend rechtliche Eigenschaften, die gar keinem Rechtssubjekt oder -objekt zugeschrieben werden, sondern der Verwaltungsrechtsordnung insgesamt anhaften. Man kann insoweit von „Systemzuständen“ sprechen. Diese stehen nicht einzelnen Privaten oder Hoheitsträgern zu, vielmehr entfalten sie ihre Bedeutung darüber, dass andere Normen tatbestandlich an sie anknüpfen. Wenn die Rechtsordnung einen bestimmten Systemzustand annimmt, löst das typischerweise gewisse Befugnisse von Hoheitsträgern und gewisse Pflichten von Privaten aus.