§ 15. Eigenschaften von Sachen
摘要
Wie den Personen, so werden auch den Sachen Rechtspositionen zugeschrieben. Das Gesetz spricht von öffentlich-rechtlichen Eigenschaften der Sachen (§ 35 S. 2 Var. 2 VwVfG*). Das entsprechende Teilgebiet des Allgemeinen Verwaltungsrechts nennt man „öffentliches Sachenrecht“. Sachen mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Eigenschaften heißen auch „öffentliche Sachen“.