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§ 15. Eigenschaften von Sachen

  • Philipp Reimer

摘要

Wie den Personen, so werden auch den Sachen Rechtspositionen zugeschrieben. Das Gesetz spricht von öffentlich-rechtlichen Eigenschaften der Sachen (§ 35 S. 2 Var. 2 VwVfG*). Das entsprechende Teilgebiet des Allgemeinen Verwaltungsrechts nennt man „öffentliches Sachenrecht“. Sachen mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Eigenschaften heißen auch „öffentliche Sachen“.