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§ 14. Kompetenzen

  • Philipp Reimer

摘要

Als Kompetenz bezeichnet man im rechtstheoretischen Sprachgebrauch die Rechtsposition eines Rechtsträgers, durch ein eigenes Verhalten eine andere Rechtsposition zu begründen, zu verändern oder aufzuheben. Wer eine Kompetenz hat, kann rechtlich etwas bewirken. Man spricht daher auch von einem „rechtlichen Können“ oder einer „Rechtsmacht“. Wir betrachten an dieser Stelle die hoheitlichen ebenso wie die privaten Kompetenzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.