§ 13. Ansprüche
摘要
Als Anspruch bezeichnen wir auch im Verwaltungsrecht eine Rechtsposition eines Rechtsträgers, welche die Pflicht eines anderen Rechtsträgers zu einem bestimmten Verhalten – Tun oder Unterlassen – als gerade dem ersten Rechtsträger geschuldet markiert. Wer einen Anspruch hat, kann etwas verlangen und dies vor allem auch gerichtlich durchsetzen. Einen verwaltungsrechtlichen Anspruch nennt man oft auch „subjektives öffentliches Recht“. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche behandeln wir die zugehörigen Klagearten und deren gemeinsame Voraussetzungen. Abschließend wird es um einige wichtige spezielle Ansprüche gehen, die im Allgemeinen Verwaltungsrecht eine Rolle spielen.