Die wesentlichen Funktionen, die ein Mitgliedstaat unabhängig zu erbringen hat, sind in Artikel 7 der „Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 21. November 2012) zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums“ [1] festgelegt. Dabei handelt es sich erstens um die Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich der Beurteilung zur Verfügbarkeit und zweitens um die Entscheidung über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung. Die Mitgliedstaaten haben sicher zu stellen, dass diese beiden wesentlichen Funktionen, die für einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebend sind, an von Eisenbahnverkehrsleistungen unabhängige Stellen oder Unternehmen zu übertragen sind. Als Grundlage für die Wahrnehmung dieser Zugangsrechte sind seitens des Infrastrukturbetreibers Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, welche die dafür notwendigen Informationen zum Infrastrukturangebot (Fahrwegkapazität, angeschlossene Serviceeinrichtungen, Zusatz- und Nebenleistungen) sowie umfassende Zugangsbedingungen enthalten. Welche konkreten operativen Aufgaben für den Netzzugang daraus resultieren, welche Entwicklungen bisher stattgefunden haben, welche Ziele zu verfolgen und welche Herausforderungen in Zukunft zu meistern sind, werden im Kapitel „Netzzugang“ dargelegt.

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Netzzugang

  • Robert Prinz,
  • Ulrich Rührnößl,
  • Katja Skodacsek,
  • Roland Pavel,
  • Wolfgang Strehn,
  • Alfred Pitnik

摘要

Die wesentlichen Funktionen, die ein Mitgliedstaat unabhängig zu erbringen hat, sind in Artikel 7 der „Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 21. November 2012) zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums“ [1] festgelegt. Dabei handelt es sich erstens um die Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich der Beurteilung zur Verfügbarkeit und zweitens um die Entscheidung über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung. Die Mitgliedstaaten haben sicher zu stellen, dass diese beiden wesentlichen Funktionen, die für einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebend sind, an von Eisenbahnverkehrsleistungen unabhängige Stellen oder Unternehmen zu übertragen sind. Als Grundlage für die Wahrnehmung dieser Zugangsrechte sind seitens des Infrastrukturbetreibers Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen, welche die dafür notwendigen Informationen zum Infrastrukturangebot (Fahrwegkapazität, angeschlossene Serviceeinrichtungen, Zusatz- und Nebenleistungen) sowie umfassende Zugangsbedingungen enthalten. Welche konkreten operativen Aufgaben für den Netzzugang daraus resultieren, welche Entwicklungen bisher stattgefunden haben, welche Ziele zu verfolgen und welche Herausforderungen in Zukunft zu meistern sind, werden im Kapitel „Netzzugang“ dargelegt.