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Der Arzt und das Mietrecht

  • Tobias List,
  • Björn Stäwen

摘要

In den meisten Fällen ist der Arzt nicht Eigentümer, sondern Mieter seiner Praxisräumlichkeiten. Da der Praxisstandort entscheidend zur Stabilität, dem wirtschaftlichen Erfolg und der langfristigen Perspektive der Arztpraxis beiträgt, sollte beim Abschluss von Praxismietverträgen nicht auf vorgefertigte Formularverträge aus dem Internet zurückgegriffen werden. Denn der Betrieb einer Arztpraxis bringt viele Besonderheiten mit sich, die es mietvertraglich zu berücksichtigen gilt, um eine langfristige Patientenbindung zu ermöglichen. Selbst Kleinigkeiten, die für den Arzt möglicherweise selbstverständlich erscheinen, wie die Nutzung des Mietobjekts zum Betrieb einer Arztpraxis, können fatale Konsequenzen haben, wenn hierzu vertraglich keine hinreichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Spagat zwischen Standortsicherheit auf der einen Seite und ausreichender Flexibilität auf der anderen Seite erfordert nicht nur Verhandlungsgeschick, sondern auch rechtliches Fachwissen. So sind beispielsweise bereits bei Abschluss des Mietvertrags fundierte Regelungen zur Ausweitung der ärztlichen Tätigkeit im Falle des Zusammenschlusses mit weiteren Partnern, aber auch zur Nachfolge im Falle der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit, zwingend erforderlich. Angesichts der erheblichen Kostenlast, die ein langjähriger Praxismietvertrag mit sich bringt, sollten sich zukünftige Mieter mit den nachfolgenden mietvertraglichen Besonderheiten intensiv auseinandersetzen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.