Kapitel 6 Menschenwürde und persönliche Integrität
摘要
Bei der Lektüre von Art. 1 EGRC fühlt man sich an den Beginn des deutschen Grundgesetzes zurückversetzt, wo es in Satz 1 identisch und in Satz 2 ganz ähnlich heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Auch durch die europäische Formulierung ist alle staatliche Gewalt verpflichtet, allerdings begrenzt auf den Geltungsbereich der europäischen Grundrechte. Es unterliegen sowohl die Unionsorgane der europarechtlichen Menschenwürdegarantie als auch die Mitgliedstaaten, soweit sie Unionsrecht ausführen (Art. 51 Abs. 1 EGRC). Aktuelle Bedeutung erlangt dies für die Migrationsproblematik und den Klimaschutz. Diese gilt auch für den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.