Kapitel 4 Struktur der europäischen Grundrechte
摘要
Der Schutzbereich der einzelnen Grundrechte wird durch die Gewährleistungen in der EGRC definiert. In ihnen werden regelmäßig bestimmte Rechte benannt. Damit ist für den sachlichen und personellen Anwendungsbereich in erster Linie das jeweilige Einzelgrundrecht maßgeblich. Dieses entwickelt einen etwa vorhandenen allgemeinen Rechtsgrundsatz fort bzw. legt ein Pate stehendes EMRK-Recht in der übernommenen oder auch abgewandelten Fassung fest. Darin ist ein mittlerweile erreichter Entwicklungsstand zu sehen, auf den die Rechtsprechung bereits früh Bezug nahm. Daher zählt in erster Linie die Gestalt des jeweiligen Grundrechts in der EGRC; die EMRK-Rechte als Vorbild sind aber weiterhin auslegungsrelevant. Dieser Struktur entsprechend werden auch die Schranken sowie die Rechtfertigungsanforderungen für Beeinträchtigungen untersucht.