错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Kapitel 2 Grundrechtsverpflichtete und -träger

  • Walter Frenz

摘要

Im Allgemeinen Teil der EGRC findet sich mit Art. 51 Abs. 1 S. 1 EGRC eine Bestimmung zum Anwendungsbereich der Grundrechte, die den Kreis der Grundrechtsverpflichteten benennt. Die umfassende, auch die aktuellen Russland-Sanktionen ergreifende Grundrechtsbindung der Union ist notwendiger Bestandteil der Legitimation, die den Vorrang des Europarechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründet, die selbst den EU-Grundrechten unterliegen, wenn sie Unionsrecht durchführen. Ausführlich werden zudem die Grundrechtsträger dargestellt: Sind dies auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Mitgliedstaaten?