Kapitel 2 Grundrechtsverpflichtete und -träger
摘要
Im Allgemeinen Teil der EGRC findet sich mit Art. 51 Abs. 1 S. 1 EGRC eine Bestimmung zum Anwendungsbereich der Grundrechte, die den Kreis der Grundrechtsverpflichteten benennt. Die umfassende, auch die aktuellen Russland-Sanktionen ergreifende Grundrechtsbindung der Union ist notwendiger Bestandteil der Legitimation, die den Vorrang des Europarechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründet, die selbst den EU-Grundrechten unterliegen, wenn sie Unionsrecht durchführen. Ausführlich werden zudem die Grundrechtsträger dargestellt: Sind dies auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Mitgliedstaaten?