Kapitel 2 Gleichheits- und besondere Schutzrechte
摘要
Nach Auffassung des Europäischen Rats von Köln 1999 sollte die EGRC unter anderem die „Gleichheitsrechte … erfassen, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben“. Die Entwicklung seither und der aktuelle Stand werden hier dargestellt, insbesondere die Verpflichtung privater Unternehmen nach dem Urteil Egenberger – parallel zum Urteil Angonese bei den Grundfreiheiten. Eine nähere Analyse zeigt aber die Begrenzung des Egenberger-Judikats auf mit besonderen Merkmalen. Weiter werden die besonderen Schutzrechte für Frauen und Männer, Kinder, ältere Menschen und solche mit Behinderung dargestellt.