Die Private Krankenversicherung ist Teil des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 192 bis 208 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Ausgefüllt werden die gesetzlichen Vorgaben durch die MB/KK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung), zur Zt. in der Fassung „2009“. Die Zahl der privat vollversicherten Personen ist mit ca. 10,5 % der Bevölkerung (2020) gering. Bezieht man die Zusatzversicherten mit ein, erreicht der Anteil ca. 43 %. In dem Bestreben, möglichst jedem eine Krankenversicherung zu ermöglichen, sind die Privaten Krankenversicherer seit dem 01.01.2009 verpflichtet, einen sog. Basistarif anzubieten, der im Wesentlichen den Bedingungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Kontrahierungszwang entfällt nur dann, wenn die Person in unredlicher Weise gegen die Interessen des Versicherers verstoßen hat (§ 193 (5) 4. VVG). Ärztliche Gutachten werden von der Privaten Krankenversicherung benötigt: Schwerpunkt ist die Notwendigkeit der medizinischen Heilbehandlung. Eine „Heilbehandlung“ umfasst jede medizinische Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit oder Unfallfolge „verursacht worden ist und die auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt“ (BGH). Die „medizinische“ Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 76 ist „jedenfalls dann“ gegeben, „wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“ (BGH), wenn ein „anormaler Zustand“ (BGH) vorliegt. Anormal ist auch die körperlich bedingte Kinderlosigkeit, die weit verbreitete Sehminderung und die Geschlechtsumwandlung jedenfalls dann, wenn aufgrund des gestörten Verhältnisses zum eigenen Geschlecht eine psychische Erkrankung droht oder bereits manifest ist. Nicht notwendig sind demgegenüber alle Maßnahmen, die der Verschönerung, der Leistungssteigerung oder der Steigerung des eigenen Wohlbefindens dienen. Ein besonderer Diskussionspunkt sind die Kosten alternativer Behandlungsmethoden. § 4 Abs. 6 Satz 2 MB/KK stellt ab auf die evidenzbasierte Medizin, auf die „erfolgversprechende“ Bewährung. Daran müssen sich sog. Außenseitermethoden messen lassen. Stehen keine „schulmedizinischen Methoden“ „zur Verfügung“, hat das BverfG folgenden Grundsatz aufgestellt, der auch für die Private Krankenversicherung gilt: „Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“

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Orthopädie und Unfallchirurgie: Private Krankenversicherung

  • Elmar Ludolph

摘要

Die Private Krankenversicherung ist Teil des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 192 bis 208 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Ausgefüllt werden die gesetzlichen Vorgaben durch die MB/KK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung), zur Zt. in der Fassung „2009“. Die Zahl der privat vollversicherten Personen ist mit ca. 10,5 % der Bevölkerung (2020) gering. Bezieht man die Zusatzversicherten mit ein, erreicht der Anteil ca. 43 %. In dem Bestreben, möglichst jedem eine Krankenversicherung zu ermöglichen, sind die Privaten Krankenversicherer seit dem 01.01.2009 verpflichtet, einen sog. Basistarif anzubieten, der im Wesentlichen den Bedingungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Kontrahierungszwang entfällt nur dann, wenn die Person in unredlicher Weise gegen die Interessen des Versicherers verstoßen hat (§ 193 (5) 4. VVG). Ärztliche Gutachten werden von der Privaten Krankenversicherung benötigt: Schwerpunkt ist die Notwendigkeit der medizinischen Heilbehandlung. Eine „Heilbehandlung“ umfasst jede medizinische Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit oder Unfallfolge „verursacht worden ist und die auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt“ (BGH). Die „medizinische“ Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 76 ist „jedenfalls dann“ gegeben, „wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“ (BGH), wenn ein „anormaler Zustand“ (BGH) vorliegt. Anormal ist auch die körperlich bedingte Kinderlosigkeit, die weit verbreitete Sehminderung und die Geschlechtsumwandlung jedenfalls dann, wenn aufgrund des gestörten Verhältnisses zum eigenen Geschlecht eine psychische Erkrankung droht oder bereits manifest ist. Nicht notwendig sind demgegenüber alle Maßnahmen, die der Verschönerung, der Leistungssteigerung oder der Steigerung des eigenen Wohlbefindens dienen. Ein besonderer Diskussionspunkt sind die Kosten alternativer Behandlungsmethoden. § 4 Abs. 6 Satz 2 MB/KK stellt ab auf die evidenzbasierte Medizin, auf die „erfolgversprechende“ Bewährung. Daran müssen sich sog. Außenseitermethoden messen lassen. Stehen keine „schulmedizinischen Methoden“ „zur Verfügung“, hat das BverfG folgenden Grundsatz aufgestellt, der auch für die Private Krankenversicherung gilt: „Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“