Die Private Unfallversicherung (PUV) ist Teil des Zivilrechts. Grundlage der PUV sind neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die §§ 178–191 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und auf dieses aufbauend die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) – ähnlich z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Abgeschlossen wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein privatrechtlicher Vertrag, der – soweit nicht das BGB und das VVG (§ 191 VVG) verbindliche Regelungen enthalten – frei vereinbar ist. Die Musterbedingungen (AUB) können im Rahmen der Gesetze (BGB und VVG) abgeändert werden, was auch vielfach geschieht. Hinzuweisen ist also mit dem Gutachtenauftrag auf die jeweils vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen, die ggf. mit vorzulegen sind. Bei Streitigkeiten sind zuständig die Zivilgerichte.

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Orthopädie und Unfallchirurgie: Begutachtung in der Privaten Unfallversicherung

  • Elmar Ludolph

摘要

Die Private Unfallversicherung (PUV) ist Teil des Zivilrechts. Grundlage der PUV sind neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die §§ 178–191 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und auf dieses aufbauend die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) – ähnlich z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Abgeschlossen wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein privatrechtlicher Vertrag, der – soweit nicht das BGB und das VVG (§ 191 VVG) verbindliche Regelungen enthalten – frei vereinbar ist. Die Musterbedingungen (AUB) können im Rahmen der Gesetze (BGB und VVG) abgeändert werden, was auch vielfach geschieht. Hinzuweisen ist also mit dem Gutachtenauftrag auf die jeweils vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen, die ggf. mit vorzulegen sind. Bei Streitigkeiten sind zuständig die Zivilgerichte.