§ 8 Subventions- und Beihilfenrecht
摘要
Gegenstand des folgenden Abschnitts ist die öffentliche Förderung von Unternehmen durch Subventionen der öffentlichen Hand. Der Subventionsbegriff ist dabei ein Sammelbegriff für Zuwendungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Traditionell wird er eng gefasst. Ähnlich wie im Strafrecht, wo Subventionen i. S. v. § 264 Abs. 8 S. 1 StGB nur direkt gewährte vermögenswerte Leistungen sind, werden auch im Verwaltungsrecht unter Subventionen häufig nur positive Leistungen verstanden. Nicht erfasst sind danach Belastungsminderungen, die lediglich mittelbar zu einer Begünstigung führen. Gegen diese Engführung des Subventionsbegriffs spricht zum einen, dass es häufig lediglich eine technische Frage ist, ob eine Begünstigung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. Zum anderen wird der unionsrechtliche Beihilfenbegriff – das Äquivalent zum Subventionsbegriff – weit ausgelegt und umfasst in der Folge sowohl positive als auch negative Zuwendungen (→ Rn. 16). Sinnvoll ist daher jedenfalls insoweit allein eine inhaltliche Parallelführung von Subventions- und Beihilfenbegriff. Eine synonyme Verwendung beider Begriffe ginge indes zu weit: Während der Beihilfenbegriff ein Rechtsbegriff ist, an den Art. 107 Abs. 1 AEUV ein grundsätzliches Verbot knüpft, ist der Subventionsbegriff eher ein empirischer Sammelbegriff für Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand. Verwendete man beide Begriffe synonym, schlösse man die Möglichkeit, dass eine Subvention nicht dem unionsrechtlichen Beihilfenregime und damit seinem grundsätzlichen Verbot unterfällt, von vornherein aus. Im Folgenden findet daher in erster Linie der Subventionsbegriff Anwendung. Der Beihilfenbegriff wird nur verwendet, wenn bewusst auf das unionsrechtliche Beihilfenregime Bezug genommen wird.