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§ 13 Energierecht

  • Martin Kment

摘要

Die Versorgung mit Energie stellt eines der Grundbedürfnisse der modernen Gesellschaft dar. Nicht nur die Wirtschaft, sondern jeder Einzelne ist existenziell hierauf angewiesen. Es wundert daher nicht, dass das BVerfG die Energieversorgung der öffentlichen Daseinsvorsorge zugeordnet hat und der Gesetzgeber die sichere, also die störungsfreie und die sowohl individuell als auch kollektiv hinreichende Belieferung mit Energie, wie auch die preisgünstige sowie verbraucherfreundliche Energieversorgung an die Spitze des Energiewirtschaftsrechts gestellt hat. Weiter stellen die Umweltverträglichkeit und – als spezielle Ausprägung des Aspekts der Umweltverträglichkeit – die Treibhausgasneutralität ein Anliegen des Energierechts dar. Ziel ist es, mit einer sukzessiven Umstellung auf erneuerbare Energien, im Jahr 2045 eine treibhausgasneutrale Versorgung zu erreichen. Diese Leitvorstellungen des Energierechts, die durchaus konträre Stoßrichtungen aufweisen können, bedürfen des Ausgleichs im konkreten Anwendungsfall, wobei keiner Ausprägung ein abstrakter Vorrang zukommt.