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Leistung der Einlagen

  • Heinz-Peter Verspay

摘要

Die Gesellschafter müssen die Einlagen auf die bei der Gründung übernommenen Geschäftsanteile leisten. Die Bareinlagen werden zumeist in voller Höhe durch Überweisung auf ein Bankkonto eingezahlt, welches auf den Namen der GmbH lautet. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Fälligkeit trifft, müssen die Gesellschafter zumindest ein Viertel der Bareinlage einzahlen, den Restbetrag später nach Aufforderung durch die Gesellschafterversammlung. Die Einzahlung muss ordnungsgemäß durchgeführt werden, sonst besteht die Einzahlungsverpflichtung fort. Häufig zu beobachtende Fehler sind die verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen. Wenn bei der späteren Einforderung des bei der Gründung noch nicht fälligen Teils der Bareinlage ein Gesellschafter nicht zahlt, kommt eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Unbedingt zu vermeiden ist die Verfügung über das durch die Einlagenleistung entstandene Bankguthaben zeitlich schon vor der Handelsregistereintragung der Gesellschaft. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu erbringen. Ihre Werthaltigkeit ist in einem von den Gesellschaftern zu erstattenden Sachgründungsbericht darzustellen. Reicht der Wert nicht zur Deckung der übernommenen Stammeinlage, kann es zur Differenzhaftung des einlegenden Gesellschafters kommen.