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Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter

  • Heinz-Peter Verspay

摘要

Die Ertragsbesteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter unterscheidet sich grundlegend von der Besteuerung der Personengesellschaften und deren Gesellschafter. Die GmbH muss Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf der Grundlage ihres Einkommens entrichten. Die Gesellschafter wiederum haben Steuern zu entrichten, wenn und soweit die Gesellschaft Gewinn an sie ausschüttet, wobei die Gesellschaft bei Vornahme der Ausschüttungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag als Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. Der bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils erzielte Veräußerungsgewinn ist in der Regel nur dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der Veräußerer mit weniger als einem Prozent beteiligt ist. Die Besteuerung von Schenkungen und Erwerben von Todes wegen beim Übergang einer Beteiligung an einer GmbH unterscheidet sich nicht wesentlich von der beim Übergang einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bei der GmbH ist wichtig, dass eine Gesellschaftervereinbarung getroffen wird, um die steuerlich begünstigte Mindestbeteiligung von 25 % zu erreichen. Grunderwerbsteuer kann auch ohne Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks allein durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöst werden. Zum einen hat die Gesellschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten, sofern 90 % der Anteile binnen zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen, zum anderen hat ein Gesellschafter, in dessen Hand sich mindestens 90 % der Anteile vereinigen, Grunderwerbsteuer zu entrichten, jeweils vom Wert aller Immobilien der Gesellschaft.