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Gründung

  • Heinz-Peter Verspay

摘要

Zwei Arten der GmbH stehen zur Auswahl: die normale, herkömmliche GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € und ihre als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bezeichnete Rechtsformvariante mit einem niedrigeren Stammkapital. Die normale GmbH kann durch Bargründung oder Sachgründung errichtet werden, die UG nur durch Bargründung. Das GmbH-Gesetz gilt grundsätzlich auch für die UG, deshalb werden beide Arten der GmbH zusammen erläutert; die Besonderheiten der UG werden zusätzlich geschlossen in Kap.  6 behandelt. Hier geht es um die Neugründung, wohingegen die Entstehung durch Umwandlung eines schon bestehenden Unternehmens in Kap.  7 dargestellt ist. Die Gründung kann im Rahmen des regulären Gründungsverfahrens mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag oder im vereinfachten Gründungsverfahren unter Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls erfolgen. In beiden Fällen kann die Gründung als Präsenzbeurkundung unter Anwesenheit der Gründungsgesellschafter bei dem beurkundenden Notar oder aber als Online-Beurkundung mittels Videokommunikation durchgeführt werden. Die meisten Gesellschaften werden durch Bargründung errichtet. Zulässig und häufig sinnvoll ist eine Sachgründung, bei der das Stammkapital durch Sacheinlagen aufgebracht wird, auch durch Einbringung eines Unternehmens, s. Abschn.  7.1.2 . Sobald das gesamte Stammkapital übernommen, Geschäftsführer bestellt und die Einlagen geleistet sind, kann die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden. Das Registergericht überprüft die ordnungsgemäße Errichtung und nimmt die Eintragung vor, wodurch die GmbH rechtsfähig wird.